Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die gewerbliche Nutzung von Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms ohne Genehmigung einen Schadensersatzanspruch begründet. Der Kölner Dom ist kein öffentlicher Raum im urheberrechtlichen Sinn, sondern steht unter der Verwaltung des Domkapitels. Damit stellte das Gericht klar, dass die unbefugte Veröffentlichung und Vermarktung solcher Aufnahmen die Eigentumsrechte der Kirche verletzt – ein wichtiges Urteil zur gewerblichen Nutzung von Dombildern und Schadensersatzpflicht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil betrifft vor allem Fotografen, Influencer und Unternehmen, die Fotos oder Videos aus Kirchen oder historischen Bauwerken zu kommerziellen Zwecken verwenden. Ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers oder Betreibers ist eine solche Nutzung unzulässig. Das gilt auch dann, wenn die Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Flächen aus gemacht wurden.
Wer die Fotos beispielsweise auf Webseiten, in Werbung oder auf Social-Media-Plattformen einsetzt, riskiert Abmahnungen und Schadensersatzforderungen. Entscheidend ist, dass das Domkapitel sein Hausrecht geltend machen darf und eine kommerzielle Verwertung gesondert genehmigen muss.
Unsere Empfehlung
Unternehmen, Content Creator und Fotografen sollten vor der gewerblichen Verwendung von Aufnahmen aus Kirchen, Museen oder anderen denkmalgeschützten Gebäuden stets eine Nutzungserlaubnis einholen. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Foto- und Nutzungsrechten und vertreten Sie bei Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen im Bereich Dombilder und gewerbliche Nutzung.
OLG Köln, Urteil vom 12.06.2025 – 6 U 19/25
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