Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Zwangsräumung kurz vor einer geplanten Kaiserschnittentbindung gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit verstößt. Im konkreten Fall sollte eine schwangere Frau vier Tage vor ihrem Kaiserschnitt zwangsweise geräumt und in einer Container-Notunterkunft untergebracht werden. Das Gericht gewährte einstweiligen Räumungsschutz bei Kaiserschnitt, um Mutter und ungeborenes Kind vor erheblichen gesundheitlichen Risiken zu bewahren.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung betont, dass Vollstreckungsgerichte bei drohenden Räumungen nicht nur den Räumungsvorgang selbst, sondern auch die nachfolgende Unterbringungssituation prüfen müssen. Ein Verweis auf andere Behörden entbindet sie nicht von dieser Pflicht. Besonders in gesundheitlich oder sozial prekären Situationen – etwa bei Schwangerschaft, Krankheit oder Behinderung – ist eine umfassende Prüfung geboten.
Das Urteil stärkt die Rechte von Schuldnern in Vollstreckungsverfahren: Gerichte müssen sicherstellen, dass staatliche Schutzpflichten nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gewahrt bleiben. Eine Räumung darf nicht zu menschenunwürdigen Lebensbedingungen führen oder erhebliche Gesundheitsgefahren nach sich ziehen.
Unsere Empfehlung
Betroffene sollten bei drohender Zwangsräumung umgehend rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Antrag auf Räumungsschutz nach § 765a ZPO kann schwerwiegende Härten verhindern – insbesondere, wenn gesundheitliche Risiken bestehen. Wir beraten Sie umfassend zum Räumungsschutz bei medizinischen Notlagen oder Schwangerschaft und vertreten Sie vor den zuständigen Gerichten.
BVerfG, Beschluss vom 18.05.2025 – 2 BvQ 32/25
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