Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine zweitägige Verschiebung des Hinflugs eine vollständige Vereitelung der Reise darstellt. Damit steht Reisenden ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Das Urteil stärkt die Rechte von Urlaubern bei erheblichen Flugverzögerungen und konkretisiert die Voraussetzungen eines Reisemangels durch Hinflugverschiebung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wird der Hinflug einer Pauschalreise um mehr als 48 Stunden verschoben, liegt ein erheblicher Mangel vor, § 651i Abs. 2 S. 3 BGB. Die Reise gilt insoweit als vereitelt, da die Urlauber den wesentlichen Teil ihrer gebuchten Leistung – den Aufenthalt vor Ort – nicht wie vereinbart wahrnehmen können. Eine Mängelanzeige ist in solchen Fällen entbehrlich, wenn der Veranstalter durch sein Verhalten zeigt, dass er zur Abhilfe nicht bereit ist – etwa, wenn Gepäck ausgegeben wird und keine Ersatzbeförderung erfolgt.
Reisende haben dann Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651n Abs. 2 BGB: für die betroffenen Tage in voller Höhe und für die restliche Reisezeit anteilig.
Unsere Empfehlung
Wenn sich der Hinflug Ihrer Pauschalreise erheblich verzögert oder ganz entfällt, sollten Sie Ihre Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz prüfen lassen. Dokumentieren Sie alle Abläufe und heben Sie Mitteilungen des Veranstalters auf. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte bei Reisemängeln durch Flugverspätung oder -ausfall – außergerichtlich und gerichtlich.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.05.2025 – 2-24 S 2/24
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