Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber einer Autowaschanlage nicht für Schäden haftet, wenn sich ein Tankdeckel während des Waschgangs öffnet und abreißt. Ursache war hier ein fehlender Verriegelungsmechanismus des Fahrzeugs. Da der Betreiber mit einem klaren Hinweis auf verriegelte Tank- und Wartungsklappen seine Pflicht erfüllt hatte, verneinte der BGH eine Haftung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung verdeutlicht: Betreiber von Waschanlagen sind nicht für jede mögliche technische Schwäche eines Fahrzeugs verantwortlich. Ihre Pflicht beschränkt sich auf zumutbare Sicherheitsvorkehrungen und Hinweise. Schäden, die auf fahrzeugspezifische Besonderheiten wie nicht verriegelbare Tankdeckel zurückzuführen sind, fallen nicht in ihren Verantwortungsbereich.
Für Fahrzeughalter bedeutet dies, dass sie selbst für die sichere Nutzung verantwortlich sind. Wer die Warnhinweise nicht beachtet oder technische Eigenheiten seines Autos nicht kennt, kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
Unsere Empfehlung
Autobesitzer sollten vor der Nutzung einer Waschanlage unbedingt die Hinweise des Betreibers beachten und prüfen, ob das eigene Fahrzeug dafür geeignet ist. Betreiber wiederum sollten auf klare, gut sichtbare AGB und Hinweise setzen. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Abwehr unberechtigter Forderungen als auch bei der Prüfung möglicher Ansprüche im Zusammenhang mit Schäden in der Waschanlage.
BGH, Urteil vom 22.05.2025 – VII ZR 157/24, SVR 2025, 299
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