Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine sogenannte Ligaklausel, die das Arbeitsverhältnis eines Trainers automatisch bei Abstieg der Mannschaft beendet, der Schriftform bedarf. Wird das Vertragsformular nicht ordnungsgemäß von allen vorgesehenen Unterzeichnern unterschrieben, ist die Klausel unwirksam. Damit konkretisiert das Gericht die Anforderungen an die Schriftform bei Ligaklauseln im Arbeitsvertrag.
Was bedeutet das für Betroffene?
Eine Ligaklausel ist eine auflösende Bedingung, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses an den sportlichen Erfolg knüpft. Nach §§ 14, 21 TzBfG muss eine solche Bedingung schriftlich vereinbart werden. Fehlt – wie im entschiedenen Fall – eine der vorgesehenen Unterschriften auf dem Vertragsformular, ist die Bedingung nichtig. Das Arbeitsverhältnis bleibt dann unbefristet bestehen.
Für Vereine bedeutet das Urteil, dass Vertragsmuster sorgfältig gestaltet und vollständig unterzeichnet werden müssen. Selbst wenn ein Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt ist, kann ein offenes Unterschriftenfeld zur Unwirksamkeit führen, wenn das Formular zwei Unterschriften vorsieht. Trainer und Arbeitnehmer in Sportvereinen sollten prüfen, ob ihre Verträge den Formanforderungen genügen.
Unsere Empfehlung
Sportvereine und Arbeitgeber sollten bei Vertragsabschlüssen auf eine rechtssichere Dokumentation achten. Unvollständige Unterschriften oder Formfehler können gravierende Folgen haben – etwa den Fortbestand eines eigentlich befristeten Arbeitsverhältnisses. Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um Ligaklauseln und Schriftformerfordernisse im Arbeitsvertrag und prüfen Ihre Vertragsgestaltung auf rechtliche Sicherheit.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2025 – 3 SLa 614/24
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