Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass das Platzen eines bereits vorgeschädigten Reifens während der Fahrt kein Unfall im Sinne der Kaskoversicherung ist. Ein Unfall erfordert eine von außen einwirkende mechanische Gewalt – fehlt diese, handelt es sich lediglich um einen Betriebsschaden. Der Kläger konnte keinen Nachweis erbringen, dass ein Fremdkörper oder eine außergewöhnliche Fahrbahnunebenheit den Schaden verursacht hatte.
Was bedeutet das für Betroffene?
Versicherte sollten wissen: Nur wenn ein Schaden durch ein plötzliches, von außen wirkendes Ereignis entsteht, greift der Unfallschutz der Kaskoversicherung. Platzt ein Reifen aufgrund von Materialermüdung, Vorschäden oder unsachgemäßer Reparatur, besteht kein Anspruch auf Ersatz. Auch Folgeschäden am Fahrzeug, die allein durch das geplatzte Rad entstehen, gelten nicht als versicherter Unfall.
Das Gericht stellte zudem klar, dass die in den Versicherungsbedingungen (AKB) enthaltene Klausel, wonach isolierte Reifenschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wirksam und transparent ist. Autofahrer müssen daher selbst für Schäden aufkommen, die allein durch technische Mängel oder altersbedingte Abnutzung der Reifen entstehen.
Unsere Empfehlung
Autofahrer sollten regelmäßig den Zustand ihrer Reifen prüfen und bei älteren oder reparierten Reifen besondere Vorsicht walten lassen. Bei Unklarheiten, ob ein Reifenschaden unter die Kaskoversicherung fällt, ist eine anwaltliche Prüfung sinnvoll. Wir beraten Sie zu Ansprüchen aus der Kaskoversicherung und vertreten Sie im Streitfall mit Ihrer Versicherung – kompetent und praxisnah.
OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2025 – 4 U 88/25
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