Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer auch nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres sogenannte Zweitbeschlüsse zu Vorschüssen auf Grundlage eines Wirtschaftsplans fassen können. Damit stellte der BGH klar, dass es sich hierbei nicht um eine Frage der Beschlusskompetenz handelt, sondern um die ordnungsmäßige Verwaltung. Ein Zweitbeschluss ist insbesondere dann zulässig, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Erstbeschlusses bestehen und die Belange der Eigentümer ausreichend berücksichtigt werden.
Was bedeutet das für Wohnungseigentümer?
Die Entscheidung bringt mehr Rechtssicherheit für Eigentümergemeinschaften: Ein zwischenzeitlicher Eigentümerwechsel steht der Fassung von Zweitbeschlüssen nicht entgegen. Gleichzeitig macht der BGH aber deutlich, dass ein solcher Beschluss nur ausnahmsweise ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht – etwa zur Absicherung bei rechtlichen Unsicherheiten. Missbrauch, etwa um Verjährungsvorschriften zu umgehen, soll verhindert werden.
Unsere Empfehlung
Für Wohnungseigentümergemeinschaften eröffnet die Entscheidung die Möglichkeit, rechtliche Zweifel an früheren Beschlüssen durch Zweitbeschlüsse auszuräumen. Eigentümer sollten dennoch genau prüfen, ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und ihre Interessen hinreichend gewahrt sind. Wir beraten Sie umfassend zu Beschlusskompetenzen, Anfechtungen und Handlungsspielräumen im WEG-Recht.
BGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 235/23
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