Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein eigenhändiges Testament formnichtig ist, wenn anstelle einer Unterschrift nur eine Zeichnung oder ein Symbol angebracht wird.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung verdeutlicht: Für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB ist eine Unterschrift zwingend erforderlich. Sie muss zwar nicht vollständig lesbar sein, muss aber Schriftcharakter haben und die Identität des Erblassers erkennen lassen. Reine Zeichen – wie Kreuze, Wellenlinien oder Zeichnungen – erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Das Gericht stellte klar: Auch wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Erblasser selbst das Zeichen angebracht hat, reicht dies nicht aus. Die Unterschrift hat neben der Identitätsfunktion auch eine Bekräftigungsfunktion: Der Erblasser soll damit unmissverständlich zu erkennen geben, dass er den gesamten Text als verbindlich anerkennt. Fehlt diese, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.
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OLG München, Beschluss vom 05.05.2025 – 33 Wx 289/24, NJW-RR 2025, 772
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