Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Videoanrufe den persönlichen Umgang eines Elternteils mit seinem Kind sinnvoll ergänzen können. Zugleich betonte das Gericht, dass digitale Kontakte zeitlich begrenzt und am Kindeswohl ausgerichtet sein müssen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil stellt klar: Digitale Kommunikationsmittel wie Facetime, WhatsApp oder andere Videodienste sind Teil des Umgangsrechts. Sie dürfen aber nicht zum Ersatz des persönlichen Kontakts oder als Instrument zur Einflussnahme auf das Kind missbraucht werden. Eine feste Regelung – etwa wöchentliche Videoanrufe von 30 Minuten – ist daher angemessen.
Eltern ohne Hauptsorge können also regelmäßige digitale Kontakte beanspruchen, wenn diese den persönlichen Umgang ergänzen. Gleichzeitig schützt das Urteil den erziehenden Elternteil: Ein unbegrenzter Zugriff per Telefon oder „geteilter Ordner“ auf Tablet oder Smartphone des Kindes ist nicht zulässig. Auch schulische Entscheidungen – wie Hausaufgabenbetreuung oder Nachhilfe – fallen in den Erziehungsvorrang des Sorgeberechtigten.
Unsere Empfehlung
Bei Konflikten über digitale Kontakte zum Kind sollten beide Elternteile das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen. Gerichte akzeptieren digitale Kommunikationsformen, setzen aber klare Grenzen, wenn das Kind überfordert oder die Erziehung beeinträchtigt wird. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Durchsetzung angemessener Umgangsrechte als auch beim Schutz vor übermäßiger Einflussnahme.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2025 – 2 UF 218/24, NJW-RR 2025, 839
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