Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche wegen unwirksamer Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung der regelmäßigen dreijährigen Verjährung unterliegen – und zwar beginnend mit dem Jahresende, in dem die jeweiligen Erhöhungsbeträge gezahlt wurden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Viele Versicherungsnehmer hoffen, unrechtmäßig erhobene Beitragsanpassungen noch Jahre später zurückfordern zu können. Der BGH stellt nun klar: Die Verjährungsfrist läuft ab Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung und Zahlung des erhöhten Beitrags. Eine spätere Erkenntnis, dass die Erhöhung auch materiell fehlerhaft war, setzt keine neue Frist in Gang. Auch Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb derselben Frist.
Für Versicherte bedeutet dies: Wer gegen Beitragserhöhungen vorgehen möchte, muss zügig handeln. Bereits nach drei Jahren können Ansprüche auf Rückzahlung oder Schadensersatz ausgeschlossen sein. Ältere Forderungen lassen sich dann nicht mehr durchsetzen – selbst wenn die Beitragserhöhung tatsächlich unwirksam war.
Unsere Empfehlung
Lassen Sie Beitragsanpassungen in Ihrer privaten Krankenversicherung frühzeitig juristisch prüfen. Wir analysieren für Sie, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen eingehalten wurden, und setzen berechtigte Rückzahlungsansprüche durch. Warten Sie nicht zu lange – jede weitere Beitragszahlung kann den Lauf neuer Verjährungsfristen auslösen.
BGH, Urteil vom 29.01.2025 – IV ZR 221/23, BeckRS 2025, 2421
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