Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die verdeckte akustische Überwachung einer Gewahrsamszelle auch dann zulässig sein kann, wenn die Beschuldigten zuvor durch eine falsche Angabe der Polizei („alle anderen Zellen seien belegt“) gemeinsam untergebracht wurden. Ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt in einem solchen Vorgehen nicht zwingend vor.
Was bedeutet das für Beschuldigte?
Auch in der Haft können Gespräche überwacht und später verwertet werden. Entscheidend ist, ob die Polizei dabei unzulässige Täuschungen anwendet, die ein Vertrauen auf vertrauliche Kommunikation begründen. Im vorliegenden Fall sah der BGH keinen solchen Vertrauensschutz: Die Angabe zur Belegung der Zellen habe nicht den Eindruck vermittelt, dass die Beschuldigten ungestört miteinander sprechen könnten.
Unsere Empfehlung
Beschuldigte sollten sich bewusst sein, dass Äußerungen in Gewahrsam oder Untersuchungshaft regelmäßig überwacht und im Prozess gegen sie verwendet werden können. Gerade in dieser Situation ist konsequentes Schweigen und eine frühzeitige Konsultation eines Strafverteidigers der sicherste Weg, die eigenen Rechte zu wahren.
BGH, Beschluss vom 23.07.2024 – 3 StR 134/24
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