Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Verhalten eines Mitreisenden – das Urinieren in ein Glas auf einem Kreuzfahrtschiff – keine fristlose Kündigung des gesamten Reisevertrages ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Reiseveranstalter können Pauschalreiseverträge nur dann außerordentlich kündigen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der die Fortsetzung unzumutbar macht (§ 314 BGB). Nach Auffassung des LG Düsseldorf reicht ein einmaliger Vorfall wie der hier behauptete nicht aus. Zwar ist ein solches Verhalten unangemessen und kann eine Nebenpflichtverletzung darstellen. Es fehlte jedoch an einer Abmahnung, die im Regelfall Voraussetzung für eine Kündigung ist.
Für Reisende bedeutet das Urteil mehr Schutz vor unverhältnismäßigen Maßnahmen von Reiseveranstaltern: Auch bei Fehlverhalten darf der Veranstalter nicht ohne weiteres die Reise abbrechen und den vollen Preis einbehalten. Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass Abmahnungen im Reiserecht eine zentrale Rolle spielen – selbst bei Vorfällen, die auf den ersten Blick schwerwiegend erscheinen.
Unsere Empfehlung
Wenn Ihnen während einer Reise wegen angeblichen Fehlverhaltens Konsequenzen drohen, sollten Sie eine sofortige Kündigung nicht einfach hinnehmen. Wir prüfen für Sie, ob der Reiseveranstalter seine Rechte überschritten hat und setzen Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche konsequent durch. Auch Reiseveranstalter beraten wir zur rechtssicheren Handhabung von Pflichtverletzungen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2024 – 22 O 131/23