Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter bei umsatzsteuerpflichtigen Mietverhältnissen sowohl die Nettomiete als auch die Nebenkosten separat ausweisen und die Umsatzsteuer entsprechend berechnen müssen. Pauschale Verweise auf „Miete inkl. Nebenkosten zzgl. Umsatzsteuer“ genügen nicht. Damit konkretisiert das Gericht die Vorgaben zur Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Vermieter bedeutet die Entscheidung eine klare Pflicht: Die Abrechnung muss transparent zwischen Nettomiete, Nebenkosten und darauf entfallender Umsatzsteuer unterscheiden. Andernfalls drohen rechtliche Nachteile und Streitigkeiten mit den Mietern.
Mieter wiederum können sich darauf berufen, dass unklare oder pauschale Vereinbarungen nicht den Anforderungen der §§ 535 ff. BGB i.V.m. den steuerlichen Vorschriften entsprechen. Sie sind nicht verpflichtet, fehlerhafte Abrechnungen zu akzeptieren, und können gegebenenfalls zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.
Besonders relevant ist die Entscheidung für gewerbliche Mietverhältnisse, bei denen häufig Umsatzsteueroptionen bestehen. Die korrekte Ausweisung verhindert zudem steuerliche Risiken und sichert den Vorsteuerabzug der Mieter.
Unsere Empfehlung
Vermieter sollten ihre Mietverträge und Abrechnungen dringend prüfen und gegebenenfalls an die Anforderungen des BGH anpassen. Mieter sollten Abrechnungen genau kontrollieren, um unzulässige Pauschalierungen zu vermeiden. Wir unterstützen Sie sowohl bei der rechtssicheren Gestaltung von Verträgen als auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten.
BGH, Urteil vom 16.01.2025 – XII ZR 147/22, NJW 2025, 789
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