Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller nach seiner Geschlechtsänderung als Vater eines durch Samenspende geborenen Kindes in das Geburtenregister einzutragen ist – wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war.
Was bedeutet das für betroffene Familien?
Die Entscheidung stellt klar: Für die rechtliche Vaterschaft kommt es auf die Ehe zum Zeitpunkt der Geburt und den anerkannten Geschlechtseintrag an – nicht auf die biologische Abstammung. Damit wird die rechtliche Elternschaft an die gelebte und rechtlich anerkannte Geschlechtsidentität angepasst.
Für betroffene Familien bedeutet dies mehr Rechtssicherheit, insbesondere im Hinblick auf Unterhalt, Erbrecht und Sorgeverantwortung. Kinder erhalten dadurch eine klare rechtliche Zuordnung zu beiden Elternteilen.
Unsere Empfehlung
Wer in vergleichbarer Situation ist, sollte seine Rechte aktiv prüfen und bei Bedarf die Eintragung beim Standesamt durchsetzen. Gerade bei rechtlich komplexen Konstellationen – etwa nach Geschlechtsänderung oder bei Samenspende – ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, um langwierige Verfahren oder Benachteiligungen des Kindes zu vermeiden.
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.07.2024 – 2 Wx 11/24
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