Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass ein sogenanntes „Drei-Zeugen-Testament“ nur wirksam ist, wenn eine nahe Todesgefahr tatsächlich besteht oder die Zeugen übereinstimmend davon überzeugt sind.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das „Drei-Zeugen-Testament“ nach § 2250 BGB ist eine seltene Ausnahmeform der Testamentserrichtung. Es soll nur dann greifen, wenn weder ein Notar noch ein Bürgermeister rechtzeitig erreicht werden können und der Tod unmittelbar bevorsteht. Das Gericht stellte nun klar: Weder eine schwere Erkrankung allein noch eine unklare Prognose reichen aus. Erforderlich ist eine konkrete Situation, in der der Erblasser voraussichtlich keine Zeit mehr hat, ein Testament in ordentlicher Form zu errichten.
Für die Praxis heißt das: Wer ein Testament in dieser Notsituation errichten möchte, muss sich darüber im Klaren sein, dass Gerichte sehr strenge Maßstäbe anlegen. Selbst die subjektive Angst der Zeugen vor einem baldigen Tod genügt nur dann, wenn sie auf konkreten Umständen beruht und alle Beteiligten sie teilen. Andernfalls bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge.
Unsere Empfehlung
Ein wirksames Testament sollte nach Möglichkeit immer in notarieller oder handschriftlicher Form errichtet werden. Auf Nottestamente sollte man sich nicht verlassen, da Gerichte deren Voraussetzungen eng auslegen. Wir beraten Sie bei der sicheren Gestaltung Ihres letzten Willens und prüfen im Erbfall, ob ein Nottestament wirksam errichtet wurde oder nicht.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.2025 – 5 W 4/25, NJW-RR 2025, 713
Testament anfechten oder absichern? – Jetzt rechtliche Beratung sichern.