Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat klargestellt, dass beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen nicht zwingend ein Abstand von einem Meter eingehalten werden muss – insbesondere bei beengten Straßenverhältnissen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil macht deutlich: Der Seitenabstand ist nicht schematisch festgelegt, sondern richtet sich nach der konkreten Verkehrssituation. Zwar gilt allgemein, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zu parkenden Autos zu wahren ist, um etwa das plötzliche Öffnen einer Tür abzufangen. Doch in engen Straßen genügt es, wenn der Vorbeifahrende zumindest mit einem Türspalt rechnet, der ein vorsichtiges Öffnen ermöglicht.
Im entschiedenen Fall kam es in einer verkehrsberuhigten Straße zu einer Kollision, als die Fahrertür eines geparkten Pkw geöffnet wurde. Das Gericht sah eine Mithaftung der vorbeifahrenden Fahrerin von 20 %, da sie die allgemeine Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs trägt. Ein grober Verkehrsverstoß war jedoch nicht erkennbar. Zudem stellte das Gericht klar, dass Geschädigte sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere gleichwertige Reparatur in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen müssen, wenn diese technisch gleichwertig arbeitet.
Unsere Empfehlung
Autofahrer sollten auch bei engen Straßen immer einen situationsgerechten Seitenabstand einhalten und mit dem Öffnen von Türen rechnen. Nach Unfällen ist es entscheidend, die Haftungsverteilung rechtlich prüfen zu lassen – gerade, wenn es um Fragen des Abstands, der Betriebsgefahr oder der Wahl der Reparaturwerkstatt geht. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen.
OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 24.02.2025 – 1 U 115/24, NJW-RR 2025, 802
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