Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine gegen den Willen vorgenommene Gesichtstätowierung den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt. Entscheidend ist die dauerhafte Entstellung des Opfers. Damit konkretisiert der BGH die rechtliche Einordnung der schweren Körperverletzung durch Gesichtstätowierung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil verdeutlicht: Eine Tätowierung im Gesichtsbereich greift tief in das äußere Erscheinungsbild ein und beeinträchtigt das soziale Leben dauerhaft. Auch wenn die körperliche Funktion nicht eingeschränkt ist, liegt eine „dauernde Entstellung“ im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor.
Für Opfer bedeutet das eine klare Stärkung ihrer Rechte. Der Eingriff wird nicht als einfache Körperverletzung, sondern als schwere Körperverletzung gewertet – mit entsprechend höheren Strafandrohungen. Täter müssen mit erheblichen Freiheitsstrafen rechnen.
Für die Strafverteidigung ergibt sich die Notwendigkeit, genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen der dauerhaften Entstellung tatsächlich erfüllt sind. Maßgeblich sind Art, Größe und Sichtbarkeit der Tätowierung sowie die Möglichkeit einer Beseitigung durch ärztliche Maßnahmen.
Unsere Empfehlung
Bei Vorwürfen einer schweren Körperverletzung ist eine differenzierte Verteidigungsstrategie entscheidend. Wir vertreten sowohl Beschuldigte als auch Opfer in Verfahren wegen Tätowierungen, Narben oder anderer dauerhafter Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes. Vertrauen Sie auf unsere strafrechtliche Expertise, wenn es um die Bewertung einer schweren Körperverletzung durch Gesichtstätowierung geht.
BGH, Urteil vom 18.12.2024 – 5 StR 283/24, NJW 2025, 812
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