Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass ein Pedelec-Fahrer, der über eine Furt in die Fahrbahn einfährt, überwiegend haftet, wenn es zum Zusammenstoß mit einem Pkw kommt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Radwege folgen grundsätzlich der Vorfahrtsregel der Straße, zu der sie gehören. Wird der Radweg jedoch im Einmündungsbereich baulich von der Straße weggeführt, endet der Vorrang. In diesem Fall gilt § 10 Satz 1 StVO: Wer von einem Geh- oder Radweg auf die Fahrbahn einfährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Im entschiedenen Fall fuhr der Pedelec-Fahrer direkt in eine Furt ein, obwohl er den querenden Pkw hätte erkennen können. Das Gericht sah darin den maßgeblichen Verkehrsverstoß und legte die Haftung zu 80 % beim Radfahrer fest. Der Pkw-Halter haftete lediglich zu 20 % aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Für Radfahrer bedeutet das: Auch mit Pedelecs gelten beim Einfahren in die Fahrbahn strenge Sorgfaltspflichten. Autofahrer müssen jedoch weiterhin mit querenden Radfahrern rechnen und besondere Vorsicht walten lassen.
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OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.01.2025 – 1 U 64/24, NJW-RR 2025, 864
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