Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass pauschale Klauseln wie „möglicherweise nicht unfallfrei“ beim Gebrauchtwagenkauf nicht ausreichen, um Gewährleistungsrechte auszuschließen. Eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf erfordert vielmehr eine klare, konkrete und gesondert vereinbarte Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Käufer bedeutet das Urteil mehr Sicherheit: Allgemeine Formulierungen in Kaufverträgen, die nur Vermutungen enthalten, schützen den Verkäufer nicht vor Gewährleistungsansprüchen. Stellt sich nachträglich ein erheblicher Unfallschaden heraus, kann der Käufer regelmäßig vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern.
Für Händler dagegen steigen die Anforderungen. Wer von den objektiven Anforderungen der Sachmängelfreiheit abweichen will, muss den Käufer ausdrücklich über die konkrete Abweichung informieren und dessen separate Zustimmung einholen. Vorangekreuzte Kästchen oder versteckte Klauseln genügen nicht. Das Urteil zeigt: Nur transparente und hervorgehobene Vereinbarungen können wirksam sein.
Unsere Empfehlung
Käufer sollten sich von pauschalen Haftungsausschlüssen nicht einschüchtern lassen und bei erheblichen Mängeln rechtlichen Rat einholen. Verkäufer sollten ihre Vertragsgestaltung überprüfen und an die verschärften Anforderungen anpassen. Wir beraten Sie umfassend bei allen Fragen zum Gebrauchtwagenkauf und zur rechtssicheren Gestaltung von Kaufverträgen.
OLG Köln, Urteil vom 09.04.2025 – 11 U 20/24, NJW-RR 2025, 821
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