Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB auch die gesondert ausgewiesene Stellplatzmiete umfasst, wenn Wohnung und Stellplatz in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet sind.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil stellt klar: Vermieter können nicht nur die Nettokaltmiete der Wohnung, sondern auch die für den Stellplatz vereinbarte Miete erhöhen – selbst wenn diese im Vertrag gesondert ausgewiesen ist. Entscheidend ist, dass Wohnung und Stellplatz rechtlich ein einheitliches Mietverhältnis bilden. Für Mieter bedeutet das: Die monatliche Mehrbelastung durch Mieterhöhungen kann auch den Stellplatz betreffen.
Besonders relevant ist diese Entscheidung für einkommensorientiert geförderte Wohnungen. Auch dort sind Mieterhöhungen grundsätzlich nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften möglich, solange die Förderbedingungen eingehalten werden. Mieter sollten daher genau prüfen, ob die verlangte Erhöhung rechtlich zulässig und angemessen ist.
Unsere Empfehlung
Mieterhöhungen sind rechtlich komplex und häufig fehleranfällig. Ob der Vermieter die formellen und materiellen Voraussetzungen eingehalten hat, lässt sich oft erst nach genauer juristischer Prüfung feststellen. Lassen Sie Mieterhöhungsverlangen – egal ob für Wohnung oder Stellplatz – rechtlich prüfen, bevor Sie zustimmen. Wir setzen Ihre Rechte als Mieter durch oder beraten Sie als Vermieter zur rechtssicheren Gestaltung von Mieterhöhungen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 22.10.2024 – VIII ZR 249/23, NJW-RR 2025, 330