Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass selbst der sofortige Einsatz eines Messers gegen einen unbewaffneten Angreifer unter Umständen durch Notwehr gerechtfertigt sein kann.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil macht deutlich: In einer akuten Bedrohungssituation dürfen sich Angegriffene auch mit gefährlichen Mitteln verteidigen, wenn weniger riskante Abwehrmöglichkeiten nicht sicher zum Erfolg führen. Zwar gilt grundsätzlich, dass der Einsatz eines Messers zunächst anzudrohen oder auf weniger empfindliche Körperstellen zu richten ist. Doch in der Realität zugespitzter Konflikte ist eine präzise Einschätzung oft kaum möglich. Das Gericht stellt daher klar, dass an die Entscheidung in Sekundenbruchteilen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen.
Für Betroffene bedeutet dies mehr Rechtssicherheit: Wer körperlich unterlegen ist und in Bedrängnis gerät, muss nicht das Risiko eingehen, dass eine mildere Verteidigung fehlschlägt. Entscheidend ist die objektive Lage im Moment des Angriffs – nicht die nachträgliche Betrachtung in Ruhe.
Unsere Empfehlung
Gerade in Strafverfahren rund um Notwehrlagen entscheidet oft die juristische Bewertung kleinster Details. Wenn Ihnen ein Notwehreinsatz – etwa mit einem Messer oder einem anderen Gegenstand – zur Last gelegt wird, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir prüfen für Sie, ob Ihr Handeln durch § 32 StGB gedeckt war, und verteidigen Ihre Rechte konsequent.
BGH, Beschluss vom 21.11.2024 – 2 StR 503/24 (BeckRS 2024, 40878)
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