Das Arbeitsgericht Solingen hat entschieden, dass die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene rote Arbeitshose zu tragen, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil verdeutlicht die Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers: Vorgaben zur Arbeitskleidung sind zulässig, wenn sie durch sachliche Gründe wie Arbeitsschutz, Corporate Identity oder betriebliche Sicherheitsanforderungen gerechtfertigt sind. Verweigert ein Arbeitnehmer trotz mehrfacher Abmahnung die Befolgung, kann dies das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören.
Für Arbeitnehmer heißt das: Persönliche Abneigungen gegen bestimmte Kleidungsstücke reichen nicht aus, um Weisungen zu ignorieren. Arbeitgeber wiederum müssen ihre Vorgaben begründen können und im Streitfall darlegen, dass die Maßnahme billigem Ermessen entspricht. Das Urteil zeigt auch, dass die Abmahnung ihre Warnfunktion erfüllt: Wer sich beharrlich widersetzt, riskiert die Kündigung.
Unsere Empfehlung
Arbeitnehmer sollten Weisungen zur Arbeitskleidung nicht vorschnell ablehnen, sondern zunächst die Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Arbeitgeber sollten Wert auf eine klare Dokumentation von Weisungen und Abmahnungen legen, um im Streitfall abgesichert zu sein. Wir beraten und vertreten beide Seiten – sei es bei der Abwehr einer Kündigung oder bei der rechtssicheren Umsetzung betrieblicher Vorgaben.
ArbG Solingen, Urteil vom 15.03.2024 – 1 Ca 1749/23, BeckRS 2024, 15665
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