Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers keinen zeitlich unbegrenzten Vergütungsanspruch hat, wenn er krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird. Maßgeblich sind die speziellen Regeln zur Entgeltfortzahlung, nicht die allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil verdeutlicht, dass im Arbeitsrecht das Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt, auch wenn sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet. Zwar bleibt der Vergütungsanspruch grundsätzlich bestehen, solange der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt. Erkrankt der Arbeitnehmer jedoch während dieses Zeitraums, endet der Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Stattdessen greifen die Sonderregelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 3 EFZG), die den Lohnanspruch im Krankheitsfall auf sechs Wochen begrenzen. Damit schließt das Gericht aus, dass sich Arbeitnehmer durch eine Krankheitsphase während des Annahmeverzugs dauerhaft den Vergütungsanspruch sichern können.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Die Entgeltfortzahlung ist zeitlich begrenzt, auch wenn der Arbeitgeber zuvor seine Beschäftigungspflicht verletzt hat. Arbeitgeber wiederum können sich darauf berufen, dass ihre Vergütungspflicht im Krankheitsfall nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen besteht.
Unsere Empfehlung
Ob Kündigung, Annahmeverzug oder Entgeltfortzahlung – Konflikte um Vergütung sind rechtlich komplex und haben oft existenzielle Bedeutung. Arbeitnehmer sollten ihre Ansprüche prüfen lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Arbeitgeber wiederum profitieren von klarer rechtlicher Beratung, um Risiken und Fehlentscheidungen zu vermeiden. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen und vertreten Ihre Interessen kompetent vor Gericht und außergerichtlich.
BAG, Urteil vom 04.12.2024 – 5 AZR 276/23
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