Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass die bloße Erkennbarkeit realer Personen in einer Romanfigur nicht automatisch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil verdeutlicht das Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht. Zwar können sich Betroffene in Romanfiguren wiedererkennen – selbst dann, wenn zahlreiche Parallelen zum eigenen Leben bestehen. Doch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt erst dann vor, wenn die Darstellung eine besonders gravierende Beeinträchtigung verursacht, die die Kunstfreiheit zurückdrängt.
Entscheidend ist, ob das Werk einen „Faktizitätsanspruch“ erhebt, also vom Leser als Tatsachenbericht verstanden werden könnte. Weist es sich dagegen klar als fiktionales Werk aus – etwa durch den Hinweis „Roman“ oder durch erkennbare Verfremdungen –, wird zugunsten der Kunstfreiheit vermutet, dass es sich um Fiktion handelt. Selbst wenn reale Personen als Vorbilder erkennbar sind, überwiegt dann regelmäßig die Kunstfreiheit.
Für Autorinnen und Autoren bietet die Entscheidung Rechtssicherheit, solange sie klar im Bereich der Fiktion bleiben. Betroffene wiederum müssen sich bewusst sein, dass nicht jede unerfreuliche literarische Darstellung rechtlich angreifbar ist.
Unsere Empfehlung
Wenn Sie den Eindruck haben, in einem literarischen Werk unzulässig dargestellt zu werden, prüfen wir für Sie, ob eine rechtlich relevante Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Ebenso beraten wir Autorinnen, Autoren und Verlage, wie sich Kunstfreiheit rechtssicher ausüben lässt, ohne unnötige Prozesse zu riskieren.
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2025 – 7 W 23/25, NJW-RR 2025, 741
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