Das Landgericht (LG) Ingolstadt hat entschieden, dass Eltern nicht automatisch für das Fehlverhalten ihres siebenjährigen Kindes im Straßenverkehr haften. Im konkreten Fall missachtete das Kind die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ und verursachte einen Unfall mit einem Pkw. Das Gericht stellte jedoch klar: Da das Kind eine geübte Radfahrerin war, die den Weg kannte und von den Eltern über die Gefahren des Straßenverkehrs belehrt wurde, lag keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor.
Was bedeutet das für Eltern?
Eltern müssen ihre Kinder zwar umfassend über die Gefahren des Straßenverkehrs belehren und sie schrittweise an eigenständige Fahrten heranführen. Eine ständige Beaufsichtigung ist bei schulpflichtigen, verkehrserfahrenen Kindern aber nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob Eltern nach Alter, Fähigkeiten und Erfahrung des Kindes angemessene Maßnahmen getroffen haben.
Das Urteil zeigt: Nicht jeder Unfall eines Kindes führt automatisch zu einer Haftung der Eltern. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an – insbesondere darauf, ob die elterliche Aufsichtspflicht erfüllt wurde.
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LG Ingolstadt, Urteil vom 14.06.2024 – 72 O 516/23
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