Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Radfahrer nach einem Begegnungsunfall auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn er nicht beweisen kann, dass der andere Radfahrer gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat.
Was bedeutet das für Betroffene?
Radfahrer sind auf gemeinsamen Geh- und Radwegen verpflichtet, das Rechtsfahrgebot einzuhalten (§ 2 Abs. 2 StVO). Kommt es zu einer Kollision, trägt derjenige, der Schadensersatz verlangt, die Beweislast dafür, dass der Unfallgegner dieses Gebot missachtet hat. Der bloße Hinweis, man sei selbst „ganz rechts gefahren“, genügt nicht, wenn der konkrete Unfallhergang ungeklärt bleibt.
Im entschiedenen Fall konnte der Kläger nicht darlegen, dass der verstorbene Pedelec-Fahrer die Fahrbahnmitte oder die linke Seite benutzt hatte. Da keine weiteren Beweismittel vorlagen, blieb der Unfallhergang unklar – und die Klage scheiterte. Für Betroffene bedeutet das: Ohne ausreichende Beweise lässt sich eine Haftung nicht begründen, selbst wenn erhebliche Verletzungen entstanden sind.
Unsere Empfehlung
Nach einem Fahrradunfall ist es entscheidend, Beweise zu sichern – etwa durch Zeugenaussagen, Fotos der Unfallstelle oder Polizeiberichte. Nur so kann im Streitfall nachgewiesen werden, wer gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen nach Rad- und Pedelec-Unfällen und prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.
OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2025 – 7 U 12/23, NJW-RR 2025, 867
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