Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass ein Fluggast nur dann Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung verlangen kann, wenn er tatsächlich reisen wollte. Fehlt der Beförderungswille, besteht kein Anspruch – auch nicht bei einer kurzfristigen Flugannullierung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung schärft die Grenzen der Fluggastrechte bei Flugannullierung. Anspruch auf Ausgleich nach Art. 5, 7 VO (EG) Nr. 261/2004 haben nur Fluggäste, die bereit und willens sind, den Flug anzutreten. Wer – wie zu Beginn der Corona-Pandemie – faktisch gar nicht reisen wollte oder konnte, erleidet weder Zeitverlust noch Unannehmlichkeiten. In diesem Fall reicht die Erstattung des Ticketpreises aus.
Passagiere müssen im Streitfall darlegen, dass sie den Flug wirklich antreten wollten, etwa durch Angabe des Reisegrundes. Gelingt dies nicht, entfällt der Anspruch auf zusätzliche Entschädigung. Ein doppelter Vorteil – Rückerstattung des Ticketpreises und zusätzliche Ausgleichszahlung – wird so verhindert.
Unsere Empfehlung
Wenn Airlines Ausgleichszahlungen verweigern, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung. Oft bestehen berechtigte Ansprüche – doch Gerichte achten streng auf die Darlegung des Beförderungswillens. Wir beraten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte und prüfen auch, wann eine Klage wenig Aussicht auf Erfolg hat.
LG Berlin II, Urteil vom 05.09.2024 – 19 S 3/24, NJW-RR 2025, 753
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