Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass ein Irrtum über die Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten einen relevanten Eigenschaftsirrtum darstellen kann. In diesem Fall berechtigt er zur Anfechtung der Erbschaftsannahme.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer eine Erbschaft annimmt, übernimmt automatisch auch die Nachlassverbindlichkeiten – darunter die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Doch nicht jeder Erbe ist sich dieser Haftung bewusst. Das LG Frankenthal stellte nun klar: Geht ein Erbe irrig davon aus, dass für die Beerdigung ausreichende Mittel aus dem Nachlass vorhanden sind, und stellt sich später heraus, dass diese fehlen, kann er seine Erbschaftsannahme wegen Irrtums anfechten.
Damit entfällt seine Erbenstellung rückwirkend. Für Betroffene bedeutet das: Auch nach Ablauf der Ausschlagungsfrist besteht noch die Möglichkeit, sich von einer finanziell nachteiligen Erbschaft zu lösen, wenn ein wesentlicher Irrtum vorliegt. Allerdings prüft das Gericht genau, ob der Irrtum eine „verkehrswesentliche Eigenschaft“ des Nachlasses betrifft oder lediglich eine Fehleinschätzung einzelner Werte darstellt.
Unsere Empfehlung
Erben sollten sich frühzeitig über die Zusammensetzung des Nachlasses informieren und mögliche Verbindlichkeiten prüfen. Bestehen Zweifel oder Unsicherheiten – insbesondere über Kosten der Bestattung, Pflege oder Schulden – ist anwaltliche Beratung dringend anzuraten. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Ausschlagung oder Anfechtung einer Erbschaft und helfen, finanzielle Risiken zu vermeiden.
LG Frankenthal, Urteil vom 27.02.2025 – 8 O 189/24, NJW-RR 2025, 843