Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Herbeirufen ärztlicher Hilfe für ein Opfer im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig strafmildernd berücksichtigt werden muss. Umgekehrt darf es aber nicht ohne weiteres strafschärfend gewertet werden, wenn der Täter keine Hilfe holt.
Was bedeutet das für Angeklagte?
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Essen einem Angeklagten im Strafmaß negativ angerechnet, dass er sich nach einer Tat vom Tatort entfernte, ohne für den bewusstlosen Geschädigten ärztliche Hilfe zu organisieren. Der BGH hob den Strafausspruch jedoch auf: Eine solche Bewertung sei rechtsfehlerhaft, weil das bloße Unterlassen nicht automatisch zu einer höheren Strafe führen dürfe. Strafschärfend könne nur die tatsächlich eingetretene Gefahr oder der Schaden berücksichtigt werden – nicht das Fehlen eines Milderungsgrundes.
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BGH, Beschluss vom 01.08.2024 – 4 StR 2/24, BeckRS 2024, 22379
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