Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Überholer mit einem linksabbiegenden Kolonnenführer kollidiert. Demnach trifft den Überholer die Hauptverantwortung – er haftet zu 75 %. Der abbiegende Lkw-Fahrer trägt ein Mitverschulden von 25 %, weil er die Rückschau nicht unmittelbar vor dem Abbiegen durchgeführt hatte. Damit konkretisiert das Gericht die Rechtsprechung zur Kollision von Überholer und Linksabbieger.
Was bedeutet das für Betroffene?
Nach der Entscheidung liegt eine unklare Verkehrslage vor, wenn ein Fahrer eine langsamer werdende Fahrzeugkolonne vor einer bekannten Einmündung überholt. Ein solches Überholmanöver ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verboten. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vorgeschriebene zweite Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen erfolgen muss. Ein Blick in die Spiegel wenige Sekunden vorher genügt nicht.
Für Verkehrsteilnehmer heißt das: Überholer müssen besondere Vorsicht walten lassen, wenn sie vor Einmündungen Kolonnen überholen. Linksabbieger wiederum sollten sich unmittelbar vor dem Einlenken nochmals sorgfältig vergewissern, dass die Fahrbahn frei ist.
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OLG Schleswig, Urteil vom 11.02.2025 – 7 U 14/24, NJW-RR 2025, 805
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