Das Amtsgericht Siegburg hat entschieden, dass ein Fußballverein nicht für Kabinenschäden haftet, die von Spielern der Gastmannschaft verursacht werden. Weder ein Vertrag noch deliktsrechtliche Vorschriften begründen eine Haftung. Damit konkretisiert das Gericht die rechtliche Lage zum Schadenersatz bei Kabinenbeschädigung durch Gastmannschaft.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Heimvereine bedeutet die Entscheidung: Schäden, die durch Gastspieler an Kabinen oder Vereinsinventar entstehen, können nicht automatisch beim Gastverein geltend gemacht werden. Ein Anspruch scheidet aus, solange keine konkrete Pflichtverletzung des Vereinsvorstands oder eine Überwachungspflichtverletzung nachweisbar ist. Auch § 831 BGB greift nicht, da die Beschädigungen nicht „in Ausführung der Verrichtung“ erfolgten, sondern lediglich „bei Gelegenheit“.
Für Gastvereine bringt das Urteil Rechtssicherheit: Sie haften nicht generell für das Fehlverhalten einzelner Spieler außerhalb des eigentlichen Spielbetriebs. Gleichwohl zeigt der Fall, dass präventive Maßnahmen und klare Vereinsregeln notwendig sind, um Konflikte zu vermeiden.
Unsere Empfehlung
Sportvereine sollten ihre Hausordnung und Nutzungsvereinbarungen für Kabinen schriftlich fixieren, um im Streitfall bessere Durchsetzungsmöglichkeiten zu haben. Heimvereine sind gut beraten, Schäden zu dokumentieren und gegebenenfalls einzelne Spieler direkt in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Bereich Schadenersatz wegen Kabinenbeschädigungen.
AG Siegburg, Urteil vom 01.07.2025 – 112 C 10/25
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