Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter sich bei einer Eigenbedarfskündigung auch dann erfolgreich auf einen Härtefall berufen können, wenn kein fachärztliches Attest vorgelegt wird – sofern eine qualifizierte Stellungnahme eines behandelnden Therapeuten die gesundheitlichen Risiken nachvollziehbar darlegt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Nach § 574 BGB kann ein Mieter der Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn ein Umzug für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Lange war umstritten, welche Anforderungen an den Nachweis gestellt werden. Der BGH stellte nun klar: Ein ausführliches fachärztliches Attest ist hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Auch die Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers – etwa eines Psychotherapeuten – kann ausreichen, wenn sie inhaltlich detailliert ist und die Gefahren für die Gesundheit nachvollziehbar macht.
Für Mieter bedeutet das: Die Hürden für den Härteeinwand sind niedriger, als viele Instanzgerichte bislang angenommen haben. Entscheidend ist, dass die gesundheitlichen Folgen eines Umzugs konkret und plausibel dargelegt werden. Für Vermieter bleibt es dabei, dass berechtigte Eigenbedarfsinteressen gegen die Grundrechte der Mieter abzuwägen sind – eine pauschale Ablehnung nicht-fachärztlicher Stellungnahmen ist unzulässig.
Unsere Empfehlung
Wenn Sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten haben und gesundheitliche Gründe einem Umzug entgegenstehen, sollten Sie diese frühzeitig dokumentieren und juristisch prüfen lassen. Wir unterstützen Sie dabei, den Härtefallwiderspruch fundiert zu begründen und Ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen. Auch Vermieter beraten wir zur rechtssicheren Umsetzung von Eigenbedarfskündigungen und zur Abwehr unberechtigter Härteeinwände.
BGH, Urteil vom 16.04.2025 – VIII ZR 270/22, NJW-RR 2025, 716
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