Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass ein Käufer auch dann gutgläubig Eigentum an einem gebrauchten Pkw erwerben kann, wenn die Übergabe auf einem Parkplatz erfolgt – solange er die Fahrzeugpapiere prüft und keine verdächtigen Umstände vorliegen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Nach § 932 BGB kann Eigentum auch von einem Nichtberechtigten erworben werden, wenn der Käufer gutgläubig ist. Dafür reicht der bloße Besitz des Autos nicht aus – es gehört zu den Mindesterfordernissen, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II („Fahrzeugbrief“) vorlegen lässt. Selbst wenn sich später herausstellt, dass diese gefälscht war, bleibt der Erwerb wirksam, sofern die Fälschung nicht erkennbar war und keine weiteren Auffälligkeiten vorlagen.
Im entschiedenen Fall hatte der Käufer Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein gesehen, die Fahrgestellnummer abgeglichen und einen üblichen Kaufpreis gezahlt. Verdachtsmomente – wie fehlender Zweitschlüssel oder Treffpunkt Parkplatz – reichten nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Wichtig: Ein gutgläubiger Erwerb ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug dem Eigentümer gestohlen oder sonst abhandengekommen ist (§ 935 BGB). Eine bloße Vermietung gilt aber nicht als Abhandenkommen, da der Eigentümer den Besitz freiwillig überträgt.
Unsere Empfehlung
Beim Kauf von Gebrauchtwagen sollten Käufer stets Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein prüfen und Fahrgestellnummern vergleichen. Verkäufer wiederum sollten ihre Fahrzeuge nur mit vollständigen Papieren und klarer Besitzkette veräußern. Kommt es dennoch zu Streitigkeiten um Eigentum oder Herausgabe, unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – ob als Käufer, Verkäufer oder ursprünglicher Eigentümer.
OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2025 – 14 U 183/24, NJW-RR 2025, 823
Streit um Gebrauchtwagenkauf? – Jetzt rechtliche Beratung sichern.