Das Landgericht Kempten hat entschieden, dass ein Landwirt verschuldensunabhängig haftet, wenn beim Ausbringen von Gülle mit einem Traktor samt Hochdruckverteiler angrenzende Grundstücke durch Windverwehungen beschädigt werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die „bei dem Betrieb“ entstehen – unabhängig von Verschulden. Das Gericht stellte klar, dass ein Traktor mit angehängtem Güllefass und Hochdruckseitenverteiler eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ bildet. Beim gleichzeitigen Fahren und Sprühen entsteht ein spezifisches Gefahrenpotenzial: Der Fahrvorgang beeinflusst maßgeblich, wohin und mit welcher Intensität die Gülle verteilt wird.
Im entschiedenen Fall führte starker Wind dazu, dass die Gülle nicht auf die Wiese, sondern auf das Nachbargrundstück gelangte und dort Garten, Pool und Fassade massiv verschmutzte. Die Haftung greift auch dann, wenn der Schaden nicht auf öffentlicher Fläche, sondern auf Privatgrundstücken entsteht. Für Geschädigte bedeutet das: Ersatzansprüche bestehen ohne Nachweis von Fahrlässigkeit. Für Landwirte macht das Urteil deutlich, dass sie für die Risiken beim Gülleausbringen im Straßenbereich umfassend einstehen müssen.
Unsere Empfehlung
Grundstückseigentümer sollten Schäden durch landwirtschaftliche Arbeiten zügig dokumentieren und ihre Ersatzansprüche geltend machen. Landwirte wiederum sollten sich der Haftungsrisiken bewusst sein und ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten – insbesondere im öffentlichen Verkehrsraum – versicherungsrechtlich absichern. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Schadensersatz oder bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.
LG Kempten, Urteil vom 23.12.2024 – 12 O 1063/24, NJW-RR 2025, 795
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