Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass nationale Regelungen schwangere Arbeitnehmerinnen nicht unverhältnismäßig in der Durchsetzung ihres Kündigungsschutzes behindern dürfen. Konkret erklärte der EuGH, dass eine Arbeitnehmerin, die erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist zur Kündigungsschutzklage von ihrer Schwangerschaft erfährt, nicht auf eine lediglich zweiwöchige Frist für einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung verwiesen werden darf, wenn dies ihre Rechte faktisch übermäßig erschwert.
Was bedeutet das für Schwangere?
Bislang konnten Frauen, die erst später von ihrer Schwangerschaft erfuhren, ihre Kündigung nur unter erschwerten Bedingungen anfechten. Der EuGH sieht darin einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, da besonders kurze Fristen in dieser Situation eine sachgerechte Beratung und rechtliche Durchsetzung nahezu unmöglich machen. Damit stärkt das Urteil die Rechte schwangerer Arbeitnehmerinnen und zwingt den deutschen Gesetzgeber zu einer Anpassung des Kündigungsschutzrechts.
Praktische Auswirkungen
Für Betroffene bedeutet das Urteil, dass Kündigungen während der Schwangerschaft auch dann wirksam angefochten werden können, wenn die Frau erst später von ihrer Schwangerschaft erfährt. Arbeitgeber müssen künftig mit einer erweiterten Anfechtungsmöglichkeit rechnen. Arbeitsgerichte sind bis zu einer gesetzlichen Anpassung verpflichtet, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen.
Unsere Empfehlung
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EuGH, Urteil vom 27.06.2024 – C-284/23