Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt trotz langer Ehe entfallen kann, wenn gravierendes Fehlverhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten vorliegt. Im konkreten Fall hatte die Ehefrau ihren Ehemann mehrfach angegriffen und beleidigt – zuletzt mit einer gefährlichen Körperverletzung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Grundsätzlich dient der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB dazu, dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ein Leben entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen zu sichern. Das Gericht stellte jedoch klar: Wer sich über Jahre hinweg massiv gegen den unterhaltspflichtigen Partner vergeht, kann seinen Anspruch nach § 1578b BGB verlieren. Die nacheheliche Solidarität findet ihre Grenze, wenn sie vom Berechtigten selbst „mit Füßen getreten“ wird.
Im Ergebnis entfiel der Unterhaltsanspruch der Ehefrau vollständig, obwohl sie zuvor mehrere Jahre Trennungsunterhalt erhalten hatte. Damit betonte das OLG, dass Billigkeitsabwägungen nach § 1578b BGB auch zu einem gänzlichen Wegfall führen können – insbesondere, wenn ehebedingte Nachteile nicht bestehen.
Unsere Empfehlung
Fälle rund um den nachehelichen Unterhalt sind hochkomplex und stark vom Einzelfall abhängig. Sowohl Unterhaltsberechtigte als auch -pflichtige sollten frühzeitig prüfen lassen, ob Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs möglich ist. Wir beraten Sie kompetent und setzen Ihre Interessen entschlossen durch.
OLG München, Beschluss vom 22.08.2024 – 12 UF 268/23
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