Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anstifter auch dann haftet, wenn der Haupttäter das falsche Tatobjekt angreift – solange die Objekte tatbestandlich gleichwertig sind und die Abweichung vorhersehbar bleibt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil konkretisiert die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Anstiftung. Entscheidend ist nicht, ob der Haupttäter exakt das vom Anstifter bestimmte Objekt trifft, sondern ob der Angriff im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Erwartbaren liegt. Ein Irrtum über die Identität des Tatobjekts („error in objecto“) entlastet den Anstifter nicht, wenn die Tatobjekte gleichwertig sind – etwa Garagen, die jeweils den Tatbeständen der §§ 306, 306a StGB unterfallen.
Für die Praxis bedeutet das: Anstifter können sich nicht darauf berufen, dass der Haupttäter versehentlich ein anderes, aber gleichwertiges Objekt angegriffen hat. Die Verantwortung bleibt bestehen, solange die Abweichung im Tatplan angelegt oder vorhersehbar war. Gleichzeitig verdeutlicht der BGH: Ein „omnimodo facturus“ – also ein bereits fest Entschlossener – kann nicht mehr angestiftet werden. Bis zur endgültigen Tatentscheidung ist aber auch bei genereller Tatbereitschaft eine wirksame Anstiftung möglich.
Unsere Empfehlung
Strafverfahren wegen Brandstiftung oder anderer schwerer Delikte hängen oft von feinen dogmatischen Fragen ab. Ob ein Anstifter für Handlungen haftet, die in Details vom ursprünglichen Plan abweichen, ist komplex und muss individuell geprüft werden. Wenn Ihnen eine Beteiligung als Anstifter oder Mittäter vorgeworfen wird, sollten Sie sofort anwaltliche Verteidigung in Anspruch nehmen. Wir sichern Ihre Rechte konsequent und stellen sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit genau geprüft werden.
BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – 4 StR 488/23, NJW 2025, 1065
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