Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Autofahrer allein haftet, wenn er aus zweiter Reihe auf einer Busspur anfährt und dabei mit einem querenden Fahrzeug kollidiert.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil verdeutlicht: Wer sein Fahrzeug verbotswidrig auf einer Busspur abstellt und von dort anfährt, unterliegt denselben strengen Sorgfaltspflichten wie beim Anfahren vom Fahrbahnrand (§ 10 StVO). Der Fahrer muss den Vorrang des fließenden Verkehrs beachten und darf erst nach rechtzeitigem Blinken und sorgfältiger Rückschau losfahren.
Kommt es dennoch zu einem Unfall, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Anfahrenden. Er haftet grundsätzlich allein, selbst wenn der andere Verkehrsteilnehmer die Busspur an einer erlaubten Stelle quert. Denn die Nutzung der Busspur ist dem Individualverkehr – von wenigen Ausnahmen abgesehen – verboten. Ein Vorrang zugunsten des verbotswidrig haltenden Fahrzeugs besteht daher nicht.
Für Verkehrsteilnehmer bedeutet das: Wer aus einer haltenden Position wieder in den Verkehr einfährt, trägt eine erhöhte Verantwortung. Das gilt erst recht, wenn er sich ohnehin verbotswidrig verhält.
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KG Berlin, Urteil vom 27.03.2025 – 22 U 29/24, NJW-RR 2025, 801
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