Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass erhebliche Wandfeuchtigkeit in als Wohnungen verkauften Souterrainräumen eines Altbaus regelmäßig einen Sachmangel darstellt – selbst dann, wenn es sich um ein älteres Gebäude handelt. Ein im Kaufvertrag vereinbarter Haftungsausschluss schützt den Verkäufer nicht, wenn dieser den Mangel bagatellisiert oder irreführend darstellt.
Was bedeutet das für Käufer und Verkäufer?
Käufer von Altbauwohnungen dürfen grundsätzlich erwarten, dass eine Wohnung – auch im Souterrain – trocken und bewohnbar ist. Hinweise im Exposé oder Kaufvertrag, die den Eindruck vermitteln, es handle sich nur um kleinere Feuchtigkeitsschäden, reichen nicht aus, wenn tatsächlich schwerwiegende Mängel vorliegen. Verkäufer riskieren Schadensersatzansprüche, wenn sie bekannte Probleme verschweigen oder verharmlosen.
Das Urteil macht deutlich: Wer eine Immobilie verkauft, muss über gravierende Feuchtigkeitsschäden umfassend aufklären. Käufer wiederum sollten bei Besichtigungen nicht allein auf Angaben im Exposé vertrauen, sondern gezielt nachfragen und im Zweifel ein Gutachten einholen.
Unsere Empfehlung
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BGH, Urteil vom 21.06.2024 – V ZR 79/23
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