Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt. Der Mann war mit 1,32 Promille am Steuer erwischt worden und behauptete, unbewusst alkoholhaltige Pralinen gegessen zu haben. Das Gericht hielt dies für eine Schutzbehauptung und sah den Vorsatz als erwiesen an.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil verdeutlicht: Schon ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit – unabhängig von Ausfallerscheinungen. Wer in diesem Zustand fährt, macht sich strafbar. Auch kreative Ausreden, wie unbewusst konsumierte Pralinen, schützen nicht vor einer Verurteilung, wenn die Umstände eindeutig dagegensprechen. Neben einer Geldstrafe droht regelmäßig auch der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
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AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.08.2024 – 907 Cs 515 Js 19563/24
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