Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine heimliche Videoüberwachung des Wohnungseingangs durch den Vermieter einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters darstellt. Eine solche Überwachung ist nur in äußerst engen Ausnahmefällen zulässig – etwa bei konkretem, nachweisbarem Anlass und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen.
Bedeutung für Mieter und Vermieter:
Das Urteil unterstreicht, dass der private Rückzugsort – insbesondere die Wohnung und deren unmittelbares Umfeld – besonders geschützt ist. Vermieter dürfen Mieter nicht ohne deren Wissen per Kamera überwachen. Selbst wenn der Vermieter sich von der Überwachung eine Beweissicherung oder ein Sicherheitsgefühl verspricht, überwiegt regelmäßig das Persönlichkeitsrecht des Mieters.
Für Mieter bedeutet das: Sie müssen solche Maßnahmen nicht hinnehmen – und haben bei unzulässiger Überwachung Ansprüche auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz.
Für Vermieter gilt: Videoüberwachung im Bereich vermieteter Räume sollte nur nach juristischer Prüfung und in enger rechtlicher Abstimmung erfolgen.
Unsere Empfehlung:
Sie sind Mieter und fühlen sich durch Kameras oder Überwachungsmaßnahmen Ihres Vermieters kontrolliert? Oder Sie sind Vermieter und möchten Ihre Interessen rechtssicher durchsetzen? Wir beraten Sie individuell, kompetent und datenschutzkonform. Warten Sie nicht, bis ein Konflikt eskaliert – handeln Sie jetzt.
(BGH, Urteil vom 28.02.2024 – VIII ZR 141/23)