Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Untersuchungshaft auch dann fortdauern kann, wenn die bereits verbüßte Haftzeit nahezu der zu erwartenden Freiheitsstrafe entspricht. Maßgeblich ist eine umfassende Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse – insbesondere, wenn es um schwerwiegende Straftaten mit terroristischem Bezug geht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Eine lange Untersuchungshaft bedeutet nicht automatisch die Entlassung, selbst wenn die verbleibende Straferwartung nur noch wenige Monate beträgt. Entscheidend sind Faktoren wie Fluchtgefahr, die Schwere der vorgeworfenen Straftaten und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Bei Verfahren mit erheblichem Tatvorwurf, wie der Gründung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, kann die Fortdauer der Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.
Unsere Empfehlung
Wer sich in Untersuchungshaft befindet oder von einem Haftbefehl bedroht ist, sollte schnellstmöglich eine erfahrene Strafverteidigung einschalten. Eine effektive Verteidigungsstrategie kann entscheidend sein, um die Haftprüfung erfolgreich zu gestalten und unverhältnismäßige Freiheitsentziehungen abzuwehren.
BGH, Beschluss vom 26.05.2025 – StB 23/25