Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Auch wenn ein Tier unter Anleitung steht – etwa über eine Schleppleine – bleibt der Tierhalter verantwortlich für durch das Tier verursachte Schäden. Im konkreten Fall stürzte eine Joggerin über die Schleppleine eines Hundes und erlitt Verletzungen. Die Tierhalterin musste haften – selbst wenn sie nicht unmittelbar handeln konnte.
Was bedeutet das für Halter?
Die Entscheidung verdeutlicht: Die sogenannte „Tiergefahr“ besteht unabhängig davon, ob das Tier geführt oder beaufsichtigt wird. Wer ein Tier hält, muss stets mit unvorhersehbarem Verhalten rechnen – und trägt grundsätzlich die Verantwortung für daraus entstehende Schäden.
Auch wenn eine dritte Person das Tier unter Anleitung führt, bleibt die Halterhaftung bestehen – ein wichtiger Hinweis für Hundebesitzer, die Leinen an Freunde oder Bekannte übergeben.
Unsere Empfehlung:
Wenn Sie selbst Tierhalter sind, lassen Sie sich zur Haftungsvermeidung und Absicherung kompetent beraten. Und wenn Sie durch das Verhalten eines Tieres zu Schaden gekommen sind, prüfen wir Ihre Ansprüche. Wir helfen Ihnen bei der rechtlichen Durchsetzung oder Abwehr.
BGH, Urteil vom 20.02.2024 – VI ZR 15/23