Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass Autofahrer beim Vorbeifahren an einem haltenden Bus besondere Vorsicht walten lassen müssen. Selbst im Gegenverkehr ist die Geschwindigkeit so weit zu drosseln, dass das Fahrzeug jederzeit sofort zum Stehen gebracht werden kann – insbesondere, wenn Kinder aussteigen.
Was bedeutet das für Verkehrsteilnehmer?
Im konkreten Fall war ein Zwölfjähriger beim plötzlichen Betreten der Fahrbahn schwer verletzt worden. Das Gericht stellte klar: Auch wenn § 20 Abs. 1 StVO grundsätzlich das Vorbeifahren erlaubt, verlangt § 3 Abs. 2a StVO eine Anpassung der Fahrweise an die besonderen Gefahren – hier die Vielzahl aussteigender Kinder. Autofahrer müssen jederzeit mit plötzlichem Verhalten rechnen und ihr Fahrverhalten darauf einstellen.
Schmerzensgeld und Haftung
Der verletzte Junge erlitt mehrere Brüche und eine Gehirnblutung, musste mehrfach operiert werden und blieb langfristig beeinträchtigt. Das OLG hielt ein Schmerzensgeld von 8.500 Euro trotz einer Mithaftung von 30 % für angemessen.
Unsere Empfehlung
Beim Vorbeifahren an haltenden Bussen gilt: äußerste Vorsicht und langsames Tempo. Wer zu schnell fährt, riskiert nicht nur hohe Schadensersatzforderungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 27.02.2024 – 7 U 120/22
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