Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b BGB in der Trennungszeit grundsätzlich ausscheidet, wenn der Wohnvorteil bereits im Rahmen des Trennungsunterhalts berücksichtigt wurde. Nur wenn keine Regelung zum Unterhalt besteht, ist in einer Billigkeitsabwägung zu prüfen, ob der in der Wohnung verbleibende Ehegatte durch eine Entschädigungspflicht zugleich unterhaltsbedürftig wird.
Was bedeutet das für getrenntlebende Ehepaare?
Bleibt ein Ehegatte in der Ehewohnung, während der andere auszieht, stellt sich häufig die Frage, ob eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Das BGH-Urteil verdeutlicht: Eine doppelte Belastung – durch Entschädigung und zugleich Unterhaltsansprüche – darf nicht entstehen. Entscheidend ist, ob und wie der Wohnvorteil bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde.
Dieses Urteil bringt mehr Klarheit, kann aber in der Praxis zu komplexen Abgrenzungen zwischen Unterhalts- und Wohnungsfragen führen. Eine genaue Prüfung der individuellen Einkommens- und Wohnsituation bleibt daher unerlässlich.
Unsere Empfehlung
Wenn Sie von Trennung, Unterhalt und Fragen zur Ehewohnung betroffen sind, lassen Sie Ihre Ansprüche frühzeitig anwaltlich prüfen. So vermeiden Sie Doppelbelastungen und sichern Ihre Rechte zuverlässig.
BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23
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