Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass Angehörige Mitgewahrsam an Leiche und Asche eines Verstorbenen haben – auch wenn sich diese noch in der Obhut eines Bestattungsunternehmens befinden. Damit machen sich auch Angestellte von Bestattern strafbar, wenn sie unbefugt Teile des Leichnams oder der Asche entnehmen oder anderweitig manipulieren.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Totenfürsorge steht den nächsten Angehörigen zu. Dieser Obhut liegt nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein faktisches Element zugrunde. Das Gericht stellte klar: Angehörige behalten ein gleichberechtigtes Verfügungsrecht („Mitgewahrsam“), solange die Leiche aufgebahrt ist, bei der Überführung ins Krematorium und bis zur Beisetzung. Eingriffe durch Dritte ohne Zustimmung der Angehörigen verletzen dieses Recht und erfüllen den Straftatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB).
Besonderer Fall: Manipulierte Urne
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bestattungsunternehmer veranlasst, dass eine Urne mit Sand befüllt und beigesetzt wurde, während die Asche des Verstorbenen noch im Bestattungsunternehmen lagerte. Das OLG bestätigte die Verurteilung wegen Anstiftung zur Störung der Totenruhe.
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Das Urteil verdeutlicht, dass die Rechte von Angehörigen im Bestattungsprozess besonders geschützt sind. Sollten Sie den Verdacht haben, dass es bei einer Beisetzung Unregelmäßigkeiten gab, ist anwaltliche Unterstützung unverzichtbar. Wir setzen Ihre Rechte durch – mit Respekt vor den Verstorbenen und dem Schutz der Angehörigen.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.01.2024 – 1 ORs 258/23
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