Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat entschieden, dass auch die Außenmauer einer nicht mehr genutzten Justizvollzugsanstalt unter den Schutz des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB fällt. Damit kann auch die Besetzung eines leerstehenden Gefängnisses strafbar sein.
Was bedeutet das für Betroffene?
Im entschiedenen Fall hatten Aktivisten eine ehemalige JVA besetzt und waren auch nach Ablauf eines von der Stadt gesetzten Ultimatums nicht gegangen. Einer der Beteiligten hatte sich schließlich auf die hohe Außenmauer gesetzt. Während das Amtsgericht einen Freispruch ausgesprochen hatte, stellte das OLG klar: Auch die Mauer gehört zum „befriedeten Besitztum“. Wer sie ohne Erlaubnis betritt oder dort verweilt, verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.
Unsere Einschätzung
Das Urteil zeigt, dass auch leerstehende Gebäude und deren Begrenzungen rechtlich geschützt sind. Eigentümer und Kommunen können sich somit auch gegen Besetzungen von ungenutzten Objekten effektiv wehren. Für Aktivisten bedeutet das: Auch symbolische Aktionen können strafrechtliche Konsequenzen haben.
Unsere Empfehlung
Wer mit Vorwürfen wegen Hausfriedensbruchs konfrontiert ist, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Gerade bei politisch motivierten Aktionen können die rechtlichen Folgen unterschätzt werden.
OLG Braunschweig, Urteil vom 19.09.2024 – 1 ORs 13/24