Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass das Halteverbot in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten auch dann gilt, wenn für den Autofahrer nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, dass die Kennzeichnung von einer Behörde veranlasst wurde. Maßgeblich ist allein, dass die Kennzeichnung amtlich angeordnet wurde – umgesetzt werden darf sie auch von Privaten.
Was bedeutet das für Autofahrer?
Wer vor einer Feuerwehrzufahrt parkt, riskiert das Abschleppen – auch wenn das Hinweisschild kein Amtssiegel trägt oder äußerlich wie ein „normales“ Schild aus dem Handel aussieht. Der Zweck der Vorschrift ist klar: Rettungswege müssen jederzeit frei bleiben, damit Feuerwehr und Rettungsdienste schnell handeln können.
Im entschiedenen Fall musste der Halter die Abschleppkosten tragen, obwohl er sich darauf berufen hatte, das Schild sei nicht eindeutig als amtlich veranlasst erkennbar gewesen.
Unsere Empfehlung
Vermeiden Sie es, in oder vor Feuerwehrzufahrten zu parken – unabhängig davon, ob das Schild ein Siegel trägt oder nicht. Im Zweifel gilt: frei halten! Sollten Sie dennoch mit einem Bußgeld- oder Gebührenbescheid konfrontiert werden, prüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörden.
BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 3 C 13/22
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