Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die verpflichtende Speicherung von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis mit EU-Recht und den Grundrechten vereinbar ist. Die Maßnahme diene dem legitimen Ziel, die Sicherheit der Ausweise zu erhöhen und Identitätsbetrug zu verhindern.
Was bedeutet das für Bürgerinnen und Bürger?
Auch wenn die Erfassung biometrischer Daten einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darstellt, ist dieser laut EuGH verhältnismäßig. Die Verwendung der Fingerabdrücke sei auf den Zweck der Identitätskontrolle beschränkt und biete einen wirksamen Schutz vor Missbrauch von Reisedokumenten.
Kritiker sehen darin einen übermäßigen Eingriff in die Privatsphäre – der Gerichtshof betont jedoch, dass die Daten ausschließlich auf dem Ausweis gespeichert werden und nicht in einer zentralen Datenbank gesammelt werden.
Unsere Empfehlung:
Wer sich unsicher über seine Rechte im Zusammenhang mit behördlicher Datenerhebung oder biometrischen Verfahren ist, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Wir beraten Sie zu Datenschutz, Grundrechten und möglichen Rechtsmitteln.
EuGH, Urteil vom 26.03.2024 – C 61/22
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