Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine Brandstiftung nach § 306 StGB auch dann vorliegt, wenn der Täter nicht direkt ein geschütztes Objekt (wie ein Gebäude) anzündet, sondern ein anderes Objekt – solange das Feuer anschließend auf das geschützte Objekt übergreift und dort zu einer teilweisen Zerstörung führt.
Was bedeutet das für die Praxis?
Im entschiedenen Fall hatte der Angeklagte Verpackungsmaterialien neben einem Lebensmittelgeschäft in Brand gesetzt. Das Feuer griff auf die Markise und das Gebäude über, verursachte erhebliche Schäden und führte sogar zur Explosion einer dort gelagerten CO₂-Patrone. Der BGH stellte klar: Entscheidend ist nicht, was zuerst brennt – sondern dass die Brandlegung ursächlich für die Zerstörung des geschützten Objekts war.
Subjektive Seite besonders wichtig
Allerdings betonte der BGH, dass die Gerichte bei solchen Konstellationen die innere Einstellung des Täters besonders genau prüfen müssen. Es reicht nur dann für eine Verurteilung, wenn der Täter den Übergriff des Feuers auf das Gebäude zumindest billigend in Kauf genommen hat.
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BGH, Beschluss vom 07.05.2024 – 4 StR 85/24
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